Jetzt geht’s los! Denn seit dem 2. August 2026 ist sie verbindlich: Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 des EU AI Act verlangt von Unternehmen, den Einsatz von KI-Tools in bestimmten Fällen offenzulegen. Und eines vorab: so schön vage, wie die EU oftmals formuliert, sind das so einige! Vom Chatbot im Kundenservice über KI-generierte Bilder bis zum Deepfake-Bildern und Audios im Marketing. Während der Digital Omnibus die Hochrisiko-Fristen des AI Act nach hinten geschoben hat, blieb dieser Stichtag unangetastet.
Das sorgt in der Praxis für Verwirrung: Viele Unternehmen glauben, „der AI Act sei doch verschoben worden“ – und übersehen, dass die Transparenzpflichten längst gelten. Dieser Beitrag erklärt, wen die KI Kennzeichnungspflicht trifft, was konkret zu kennzeichnen ist, welche Ausnahmen bestehen – und wie Inhalte richtig gekennzeichnet werden, mit praktischer Anleitung für Bilder, Grafiken, Audio, Texte und Software-Lösungen wie KI-Chatbots.
KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August 2026 gilt
Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 bündelt die sogenannten Transparenzpflichten. Ihr Ziel: Menschen sollen erkennen können, wann sie es mit KI zu tun haben – sei es im Gespräch mit einem Chatbot oder beim Betrachten eines täuschend echten Bildes. Drei Punkte zur Einordnung vorab:
- Der Stichtag ist fix: Die Kernpflichten aus Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Dieser Termin wurde durch den Digital Omnibus nicht verschoben – anders als die Hochrisiko-Fristen (nun Dezember 2027 bzw. August 2028, mehr dazu hier).
- Eine Teilpflicht hat Aufschub: Nur die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2, Stichwort Wasserzeichen) wurde im Omnibus-Verfahren für Systeme, die zum Stichtag bereits am Markt waren, um wenige Monate verlängert. Für neue Systeme gilt die Pflicht unmittelbar.
- Es drohen empfindliche Bußgelder: Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gelten abweichende Regeln.
Wen trifft die KI Kennzeichnungspflicht? Klar: Anbieter und Betreiber
Der AI Act verteilt die Pflichten entlang der Wertschöpfungskette. Für die Praxis entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Anbietern („Provider“, die das KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen bereitstellen) und Betreibern („Deployer“, die es einsetzen). Die meisten KMU sind Betreiber – und damit keineswegs aus dem Schneider, wie die Tabelle vereinfacht beschreibt:
| Pflicht (Art. 50) | Wer ist verantwortlich? | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|
| Interaktion mit KI offenlegen (Abs. 1) | Anbieter | Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren – etwa beim Chatbot im Kundenservice. Ausnahme: Es ist aus den Umständen offensichtlich. |
| Synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren (Abs. 2) | Anbieter | KI-generierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen technisch als solche erkennbar sein (Wasserzeichen, Metadaten oder Beschriftung). Betrifft primär die Systemhersteller wie OpenAI, Google oder Anthropic. |
| Emotionserkennung & biometrische Kategorisierung offenlegen (Abs. 3) | Betreiber | Betroffene Personen müssen über den Einsatz solcher Systeme informiert werden. |
| Deepfakes kennzeichnen (Abs. 4) | Betreiber | Wer KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähneln, muss die künstliche Herkunft offenlegen. Gleiches gilt für KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren – außer bei redaktioneller Verantwortung eines Menschen. |
Für die meisten Unternehmen sind damit zwei Baustellen relevant: der Chatbot-Hinweis (wenn sie selbst ein KI-System anbieten oder ein White-Label-System unter eigenem Namen betreiben) und die Deepfake-Kennzeichnung im Marketing – etwa bei fotorealistischen KI-Models, geklonten Stimmen oder täuschend echten Produktszenen bzw. Produktillustrationen, KI-generierten Produktfotos oder andere Marketing-Grafiken, die täuschend echt aussehen (können).
Wie richtig kennzeichnen? Die Praxis-Anleitung für die KI-Kennzeichnung
Der AI Act schreibt keine exakte Formulierung vor – er verlangt, dass die Information klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion bzw. Wahrnehmung erfolgt. Was das für die fünf gängigsten Fälle bedeutet – Chatbots, Bilder, Grafiken, Texte und Software mit KI-Funktionen – zeigt die folgende Anleitung für die Kennzeichnungspflicht:
Fall 1: Chatbots und KI-Assistenten
- Ein sichtbarer Hinweis direkt im Chat-Fenster genügt – etwa „Sie chatten mit unserem KI-Assistenten“ als Begrüßung oder dauerhaft im Header.
- Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion, nicht ins Impressum oder in die Datenschutzerklärung.
- Ein täuschend menschlicher Auftritt (Name, Foto, „Ich bin Lisa aus dem Support“) ohne KI-Hinweis ist genau das Muster, das Art. 50 verhindern will.
Fall 2: KI-generierte Bilder, Videos und Audio (Deepfake-Fälle)
- Kennzeichnung direkt am Inhalt: sichtbarer Hinweis wie „Mit KI erstellt“ oder „KI-generiert“ im oder unmittelbar am Bild/Video – nicht versteckt in der Bildunterschrift auf einer Unterseite.
- Maßgeblich ist die Täuschungseignung: Ein fotorealistisches KI-Model in der Werbekampagne ist kennzeichnungspflichtig. Ein offensichtlich fiktives Motiv (z.B. eine Deutsche Autobahn ohne Baustellen und Schlaglöcher) ist es (vermeintlich) nicht – kleiner Spaß am Rande.
- Bei künstlerischen oder satirischen Werken genügt eine Offenlegung, die die Darbietung nicht beeinträchtigt – etwa im Abspann.
- Bei Audio-Spuren und VoiceOvers ist es schwieriger: Werden diese im Social Media Kontext genutzt (z.B. als Instagram oder TikTok Reel) kann ein Hinweis direkt im VoiceOver störend sein und den Effekt bzw. die Ausspielung der Inhalte stark verschlechtern. Sollte es sich in Kombination mit den übrigen Inhalten (Video / Bild) als nötig erweisen, reicht ein kombinierter Hinweis im sichtbaren Material, also dem Bild oder Video. Bei anderen Formaten, wie z.B. KI-generierten Podcasts oder Hörbüchern, sollte der Hinweis direkt in der Audiospur erfolgen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Gerne beraten wir dabei.

Go vs. No Go: Gleiches Bild, ein Unterschied: Erst die Kennzeichnung macht den täuschend echten KI-Inhalt zulässig. (Bild: KI-generiert, © Elsen GRC)
Fall 3: Grafiken, Illustrationen und Infografiken
- Für schematische Darstellungen gilt Entwarnung: Eine KI-generierte Infografik, ein Diagramm oder eine stilisierte Illustration ist in aller Regel nicht kennzeichnungspflichtig – ihr fehlt die Täuschungseignung, weil niemand sie für ein echtes Foto oder reales Ereignis hält.
- Die Grenze verläuft beim Fotorealismus: Sobald eine Grafik echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbildet (etwa ein fotorealistisch gerendertes „Pressefoto“), greift die Deepfake-Regel aus Abs. 4 – dann bitte sichtbar kennzeichnen.
- Praktischer Zwischenweg für Corporate Design: Wer KI-Grafiken einheitlich einsetzt, kann einen dezenten Herkunftshinweis in den Bildnachweis oder das Impressum der Publikation aufnehmen – rechtlich meist nicht gefordert, aber ein Vertrauenssignal. Das lässt sich in Design-Vorlagen bei Canvas, Claude Design o.ä. sogar gezielt einstellen.
Fall 4: Software und eigene KI-Features
- Wer KI-Funktionen in die eigene Software einbaut (etwa einen Assistenten in der App, automatische Textvorschläge, KI-Auswertungen), wird dafür regelmäßig zum Anbieter im Sinne des Art. 50 – mit den entsprechenden Pflichten aus Abs. 1 und 2.
- Konkret heißt das: Interagiert der Nutzer mit einer KI-Komponente, muss das in der Oberfläche erkennbar sein – etwa durch eine Beschriftung wie „KI-Assistent“, ein einheitliches KI-Symbol oder einen Hinweis beim ersten Aufruf des Features. Ein Satz in den Release Notes genügt nicht.
- Erzeugt die Software synthetische Inhalte (Texte, Bilder, Audio), muss der Output maschinenlesbar markiert werden (Abs. 2) – bei eingebundenen Fremdmodellen (z.B. via API von OpenAI oder Anthropic) sollte vertraglich und technisch geklärt sein, wessen Markierung greift und dass sie nicht in der eigenen Verarbeitungskette verloren geht.
- Für die Dokumentation: Jedes KI-Feature gehört ins KI-Inventar – inklusive der Einordnung, welche Kennzeichnungspflichten es auslöst.
Mehr Infos: KI-Inventar erstellen und pflegen
Fall 5: KI-gestützte und KI-generierte Texte
- Interne Dokumente, E-Mail-Entwürfe, redaktionell geprüfte Blogbeiträge: keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50.
- Kennzeichnungspflichtig werden Texte erst, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren und keine menschliche redaktionelle Verantwortung besteht – etwa vollautomatisch publizierte News-Feeds.
Häufige Fehler bei der KI Kennzeichnungspflicht
- Überkennzeichnung aus Angst: Wer jeden KI-gestützten Text mit Warnhinweisen versieht, erfüllt keine Pflicht, sondern verwässert die Aussagekraft der Kennzeichnung – und verunsichert Kunden unnötig.
- Versteckte Hinweise: Der KI-Hinweis in den AGB oder der Datenschutzerklärung genügt nicht. Die Information muss dort erfolgen, wo die Interaktion oder Wahrnehmung stattfindet.
- „Der Anbieter macht das schon“: Die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) liegt beim Systemhersteller – die sichtbare Deepfake-Kennzeichnung (Abs. 4) aber bei Ihnen als Betreiber. Beide Ebenen verwechseln viele.
- Omnibus-Irrtum: „Der AI Act wurde doch verschoben“ gilt für Hochrisiko-Pflichten – nicht für die Transparenzpflichten. Die gelten jetzt.
- Fehlender Überblick: Ohne KI-Inventar weiß niemand, welche Systeme im Haus überhaupt Kennzeichnungspflichten auslösen.
Checkliste: KI Kennzeichnungspflicht umsetzen
Kompakt zum Abhaken – in wenigen Schritten zur konformen und sicheren KI-Kennzeichnung:
- KI-Inventar prüfen: Welche eingesetzten Systeme interagieren mit Menschen oder erzeugen synthetische Inhalte?
- Rolle klären: Sind wir je System Anbieter oder Betreiber – und welche Absätze von Art. 50 greifen damit?
- Chatbots ausweisen: Sichtbarer KI-Hinweis zu Beginn jeder Interaktion implementiert
- Inhalts-Kategorien definieren: Klare interne Regeln, was als „KI-generiert“, „KI-unterstützt mit redaktioneller Prüfung“ und „menschlich erstellt“ gilt
- Deepfake-Fälle identifizieren: Marketing-Assets mit fotorealistischen KI-Elementen erfasst und gekennzeichnet
- Kennzeichnungsstandard festlegen: Einheitliche Formulierungen und Platzierungen dokumentiert (Styleguide)
- Anbieter-Markierung prüfen: Bestätigung der Systemhersteller einholen, dass maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) umgesetzt ist bzw. wird
- Mitarbeiter schulen: Regeln in der KI-Kompetenzschulung und der internen KI-Richtlinie verankern
- Prozess etablieren: Kennzeichnungsprüfung fest in den Content- und Kampagnen-Workflow integrieren
➞ Checkliste zur KI-Kennzeichnungspflicht als kostenloses PDF downloaden
Wie Elsen GRC Sie unterstützt
Die KI Kennzeichnungspflicht ist für viele Unternehmen der erste unmittelbare Berührungspunkt mit dem AI Act – und selten der letzte. Elsen GRC begleitet Sie dabei, aus der Einzelpflicht ein tragfähiges Fundament zu machen:
- AI Act Readiness Scan: Wir erfassen Ihre KI-Systeme, klären Rollen und Risikoklassen – und identifizieren dabei genau, wo Kennzeichnungspflichten bestehen.
- KI-Kompetenzschulung nach Art. 4 EU AI Act: Damit Ihre Teams die Transparenzregeln kennen und im Alltag korrekt anwenden – inklusive Zertifikat und Schulungsregister.
- KI-Governance-Beratung: Kennzeichnungsstandards, Freigabeprozesse und KI-Richtlinie aus einem Guss.
So wird aus einer Pflicht, die viele als Bürokratie empfinden, ein Baustein für ehrliche, vertrauensbildende Kommunikation.
Häufige Fragen zur KI Kennzeichnungspflicht (FAQ)
Muss ich jeden mit ChatGPT, Claude oder Gemini geschriebenen Text kennzeichnen?
Nein. Texte, die ein Mensch redaktionell prüft und verantwortet, unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht nach Art. 50. Die Pflicht greift bei veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne menschliche redaktionelle Verantwortung. Für Blogs, Redaktionen und Pressemeldungen kann die KI also eingesetzt werden.
Gilt die KI Kennzeichnungspflicht auch für kleine Unternehmen (KMU) und Selbständige?
Ja. Der AI Act knüpft an die Nutzung an, nicht an die Unternehmensgröße oder die Gewerbeanmeldung. Wer einen Chatbot betreibt oder täuschend echte KI-Inhalte veröffentlicht, ist unabhängig von der Mitarbeiterzahl in der Pflicht. Auch als Privatperson oder Freiberufler.
Wurde die Kennzeichnungspflicht nicht durch den Digital Omnibus verschoben?
Nein, das ist ein verbreiteter Irrtum. Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten (auf Dezember 2027 bzw. August 2028). Die Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 gelten seit dem 2. August 2026. Lediglich die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) erhielt für Bestandssysteme eine kurze Übergangsfrist.
Wie muss ein Chatbot-Hinweis konkret aussehen?
Klar erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion – etwa als Begrüßungstext oder dauerhafter Hinweis im Chat-Fenster. Ein Hinweis nur in AGB oder Datenschutzerklärung genügt nicht.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gelten hier aber abweichende Regelungen.
Offene Fragen zum Thema? Nutzt gerne unser Kontaktformular für einen unverbindlichen Austausch!
Titelbild: KI-generierter Inhalt, passend zum Thema 😉
Verwandte Themen
- EU AI Act: Definition, Bedeutung & Pflichten
- KI-Inventar erstellen und pflegen: Guideline nach EU AI Act
- KI-Governance: Definition, Bedeutung & GRC-Relevanz



