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Die NIS-2 Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) – oder ausgeschrieben: die Network and Information Systems Directive 2 – ist das neue zentrale europäische Flaggschiff-Regelwerk zur Stärkung der Cybersicherheit innerhalb der Europäischen Union. Sie löst die bisherige NIS-Richtlinie von 2016 ab und verpflichtet deutlich mehr Unternehmen und Organisationen, ein angemessenes Cyberrisikomanagement einzuführen, um die Widerstandsfähigkeit kritischer und wichtiger Infrastrukturen gegenüber Cyberangriffen, Systemausfällen und Manipulationen zu erhöhen – und so die digitale Souveränität Europas zu sichern. In Zeiten von KI und Cloud eine wichtige Aufgabe.

Betroffen sind dabei aber nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen (z. B. Energieversorgung, Verkehr, Gesundheit), sondern auch Cloud- und SaaS-Anbieter, Rechenzentrums-, Hosting- und Managed-Service-Provider, Post- und Abfallwirtschaft, Lebensmittelproduktion, öffentliche Verwaltung sowie Hersteller bestimmter digitaler Produkte (insb. Hard- und Software für kritische Infrastruktur). Die Anforderungen reichen von der Implementierung technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen über verbindliche Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen bis hin zu umfangreichen Sanktionsmöglichkeiten, die vergleichbar mit der DSGVO ausgestaltet sind.

Für viele Unternehmen bedeutet NIS-2 dabei eine weitere Compliance-Pflicht im Bereich Informationssicherheit, die tief in bestehende Prozesse, IT-Systeme und Lieferketten eingreift. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen – in Deutschland geschieht dies durch das neue NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG).

Was die NIS-2 Richtlinie regelt

NIS-2 legt verbindliche Mindeststandards für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und definiert, wie Unternehmen Risiken erkennen, bewerten und mindern müssen. Sie stärkt die europaweite Zusammenarbeit zwischen den nationalen Cybersicherheitsbehörden und fordert den Aufbau von Melde-, Überwachungs- und Präventionsstrukturen. Ziel der Richtlinie ist ein einheitliches Sicherheitsniveau in der gesamten EU, das Cyberbedrohungen systematisch vorbeugt und Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft minimiert.

Wichtige Grundprinzipien der NIS-2 Richtlinie

Die NIS-2-Richtlinie definiert verbindliche Grundprinzipien, die das Fundament eines einheitlichen europäischen Cybersicherheitsniveaus bilden sollen. Sie verschärft die bisherigen Anforderungen aus NIS-1 deutlich und weitet sie auf neue Branchen und Akteure aus. Im Zentrum stehen dabei Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Reaktion auf Cybervorfälle – mit besonderem Fokus auf Verantwortung, Meldepflichten und Risikomanagement entlang der gesamten digitalen Lieferkette:

  • Erweiterter Geltungsbereich: Gilt für über zehn neue Sektoren und Dienstleister, darunter Cloud-Anbieter, Managed Services, Post- und Abfallwirtschaft, Lebensmittelproduktion und öffentliche Verwaltung.
  • Pflicht zum Cyber-Risikomanagement: Einführung und Nachweis von Sicherheitsmaßnahmen auf organisatorischer, technischer und personeller Ebene (z. B. Zugriffskontrollen, Notfallmanagement, Schulungen).
  • Verpflichtende Meldung von Sicherheitsvorfällen: Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, Abschlussmeldung binnen 72 Stunden nach Vorfall.
  • Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung: Geschäftsführung und Vorstand tragen die volle Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung.
  • Aufsicht und Sanktionen: Nationale Behörden erhalten erweiterte Prüf- und Eingriffsrechte; Bußgelder bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich.
  • Lieferketten- und Drittparteirisiken: Sicherheitsanforderungen gelten ausdrücklich auch für Zulieferer, IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter.

Praxisrelevanz von NIS-2 – Wann sind Unternehmen betroffen?

Unternehmen sind direkt oder indirekt betroffen, sobald sie als „wesentliche“ oder „wichtige Einrichtungen“ eingestuft werden. Dazu zählen neben klassischen kritischen Infrastrukturen zunehmend auch digitale Dienstleister, SaaS-Anbieter, Hosting- und Cloud-Plattformen sowie mittelständische Industrie- und Logistikunternehmen, die datenbasierte Systeme betreiben (s.o.). Nach einer Faustregel sind Organisationen dann betroffen, wenn sie…

  • IT- und Informationssicherheitsmanagementsysteme (ISMS) verwalten, nachweisen oder aufbauen,
  • Lieferantenbewertungen und Cyber-Due-Diligence durchführen,
  • Incident-Response-Prozesse (formale Prozess zu Reaktion auf IT-Sicherheitsvorfälle) und Meldeketten einrichten,
    Verantwortlichkeiten und Governance-Strukturen klar definieren.

Rechtliche Einordnung

  • Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
  • Inkrafttreten der Richtlinie: 16. Januar 2023
  • Umsetzung in nationales Recht: bis spätestens 17. Oktober 2024
  • Ziel: Harmonisierung der nationalen Cybersicherheitsstrategien in allen EU-Mitgliedsstaaten
  • Bezug zu anderen Regelwerken: Ergänzt die DSGVO (Datenschutz), den Data Act (Datenzugang), den Cybersecurity Act (Zertifizierung) und DORA (Finanzsektor)

Beratung zur NIS-2-Richtlinie durch Elsen GRC

Elsen GRC unterstützt Unternehmen bei der praktischen Umsetzung der NIS-2-Anforderungen, von der Einstufung über die Durchführung von Gap-Analysen bis zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) nach ISO 27001 oder BSI-Grundschutz. Dabei werden Meldeprozesse, Lieferketten-Risiken und Governance-Strukturen gezielt integriert. Durch Schulungen, Mitarbeiter-Workshops und Audit-Vorbereitung sorgt Elsen GRC dafür, dass Organisationen die Vorgaben des NIS2-Umsetzungsgesetzes rechtssicher, effizient und nachvollziehbar erfüllen können und mit solider Cyber-Infrastruktur am Markt agieren. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch.

NIS-2-Richtlinie – Zusammenfassung

NIS-2 ist auf Verpflichtung, Nachweis und Kontrolle ausgelegt – also auf Einhaltung, Koordination und Verantwortung, nicht nur Steuerung:

  1. Verbindliche Sicherheitsmaßnahmen: Einführung von Cyber-Risikomanagement, Zugangskontrollen und Notfallplänen.
  2. Meldepflichten: Sicherheitsvorfälle müssen fristgerecht gemeldet und dokumentiert werden.
  3. Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung: Die Geschäftsführung haftet für die Einhaltung der Pflichten.
  4. Aufsicht & Sanktionen: Nationale Behörden dürfen prüfen, anordnen und sanktionieren.
  5. Koordination & Resilienz: Förderung von EU-weiten Sicherheitsstandards und sektorübergreifender Zusammenarbeit.
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Quellen:

Bild: Sajad Nori – Unsplash.com

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